Berufsordnung

DYV

Berufsordnung des Deutschen Yoga Dachverbandes

Präambel

Im Deutschen Yoga Dachverband haben sich Verbände der unterschiedlichen Yoga Richtungen und Stile zusammengeschlossen.

Mit ihrer beruflichen Tätigkeit und ihren vielfältigen Methoden fördern die Yogaberufe als professionelle Experten (Lehrer[1], Berater, Therapeutinnen, Praktikerinnen, Kursleiterinnen) die Gesundheit von Menschen. Sie tragen mit besonderer Kompetenz und Wirksamkeit zur Gesundheit des einzelnen Menschen und seiner sozialen Gemeinschaften bei und entwickeln damit ein gesellschaftliches Gesundheitsbewusstsein. Die Mitglieder der Verbände im Deutschen Yoga Dachverband verstehen sich in ihrer Tätigkeit als eigenständig, sowie als ergänzend und partnerschaftlich zu anderen Berufen, welche die Förderung der Genesung und Gesundheit zum Ziel haben.

Gemäß den Grundsätzen der Ottawa Charta zur Gesundheitsförderung, die von der Weltgesundheitsorganisation im Jahr 1986 als grundlegende Leitlinie beschlossen und seitdem in verschiedenen Deklarationen[2] bekräftigt wurden, verstehen sie Gesundheit als ein subjektives Gefühl von körperlichem, geistigem und sozialem Wohlbefinden. Gesundheit ist somit nicht „Abwesenheit von Krankheit“, sondern hat einen eigenen, positiven Wert. Gesundheit ist ein mehrdimensionales Phänomen und steht in Abhängigkeit von körperlichen, seelisch-geistigen, spirituellen sozialen und materiellen Ressourcen. Gesundheit ist eine individuelle Erfahrung und ergibt sich aus dem subjektiven Erleben des Menschen, das stetigen Veränderungen unterliegt:

Gesundheitsförderung zielt auf einen Prozess, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen. Um ein umfassendes körperliches, seelisches und soziales Wohlbefinden zu erlangen, ist es notwendig, dass sowohl einzelne als auch Gruppen ihre Bedürfnisse befriedigen, ihre Wünsche und Hoffnungen wahrnehmen und verwirklichen sowie ihre Umwelt meistern bzw. verändern können. In diesem Sinne ist die Gesundheit
als ein wesentlicher Bestandteil des alltäglichen Lebens zu verstehen und nicht als vorrangiges Lebensziel.

Gesundheit steht für ein positives Konzept, das in gleicher Weise die Bedeutung sozialer und individueller Ressourcen für die Gesundheit betont wie die körperlichen Fähigkeiten. Die Verantwortung für Gesundheitsförderung liegt deshalb nicht nur bei dem Gesundheitssektor sondern bei allen Politikbereichen und zielt über die Entwicklung gesünderer Lebensweisen hinaus auf die Förderung von umfassendem Wohlbefinden hin“ (Ottawa Charta 1986).

Eine wesentliche Gemeinsamkeit der Yogaberufe ist ihr ganzheitlicher Entwicklungs- und Gesundheitsbegriff, der sowohl körperliche, seelische, geistige und soziale als auch spirituelle und ökologische Aspekte des Menschen anerkennt und integriert.

“Gesundheitsförderung unterstützt die Entwicklung von Persönlichkeit und sozialen Fähigkeiten durch Information, gesundheitsbezogene Bildung sowie die Verbesserung sozialer Kompetenzen und lebenspraktischer Fertigkeiten. Sie will dadurch den Menschen helfen, mehr Einfluss auf ihre eigene Gesundheit und ihre Lebenswelt auszuüben” (Ottawa Charta 1986).

Ihren Dachverband verstehen die Yogaberufe als lernende Gemeinschaft, in der sie ihre Berufsausübung kontinuierlich reflektieren, selbst kontrollieren und stetig verbessern. Ihre Berufsordnung beschreibt die allgemeinen Grundsätze einer guten gesundheitsfördernden und beratenden Arbeit und formuliert die gemeinsame Überzeugung der Verbände zum Verhalten ihrer Mitglieder im Umgang mit Teilnehmerinnen und Klienten, zur Kooperation untereinander und zur Zusammenarbeit mit gesundheitsorientierten Berufsgruppen und Fachleuten im Gesundheitswesen.

Die Berufsordnung des deutschen Yoga Dachverbandes und die Festlegung von Berufspflichten dienen als ein Code of Conduct mit dem Ziel:

  • die Wertschätzung und das Vertrauen der Menschen zu erhalten und zu fördern, die unsere Dienste in Anspruch nehmen.
  • die Qualität unserer fachlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung nachhaltig sicherzustellen.
  • die Unabhängigkeit und das Ansehen der Yogaberufe zu entfalten und zu wahren.
  • ein ethisch fundiertes Verhalten bei der Berufsausübung kontinuierlich zu pflegen und durch Selbstreflexion und andere geeignete Mittel sicher zu stellen.
  • das Gesundheitsbewusstsein in uns selbst und gleichermaßen bei unseren Teilnehmerinnen und Klienten zu kultivieren und zu stärken.

Die vereinbarten Regeln in dieser Berufsordnung sind Orientierung und ethische Verpflichtung für Yogalehrer und -therapeuten, die ihr professionelles Handeln in sozialer Verantwortung gestalten und als Dienst von Menschen für andere Menschen verstehen.

A. Regeln zur Berufsausübung

I. Allgemeine Grundsätze

§ 1 Die Aufgaben der Yogalehrenden und Yogatherapeutinnen

(1) Die Mitglieder der im Deutschen Yoga Dachverband organisierten Berufsverbände dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der gesamten Bevölkerung.


(2) Aufgabe der Yogalehrenden und -therapierenden ist es, die Pflege der gesunden
Anteile eines Jeden, die Entwicklung von Persönlichkeit und die sozialen Fähigkeiten von Menschen zu fördern und ihre individuellen wie sozialen Kompetenzen im Umgang mit Gesundheit und Krankheit zu stärken. Sie tun dies durch Information, gesundheitsbezogene Bildung und Beratung und durch die Vermittlung von Fähigkeiten oder Anwendung von Methoden zur gesundheitsförderlichen Ernährung, Bewegung, Berührung und geistiger und spiritueller Entwicklung.

(3) Die Ausübenden von Yogaberufen wollen Menschen dazu befähigen, mehr Einfluss
auf ihre eigene Gesundheit und Lebenswelt auszuüben, und sie wollen ihnen zugleich ermöglichen, Entscheidungen in ihrem Lebensalltag zu treffen, die ihrer Gesundheit zugutekommen. Sie gestalten eigene oder unterstützen bestehende Aktivitäten, um gesundheitsstiftend zu wirken.

(4) Die Yogalehrenden und -therapierenden leisten einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung eines neuen Gesundheitsverständnisses in der Gesellschaft.

Sie rücken ins Zentrum gesellschaftlichen Bewusstseins:

  • Beeinträchtigungen der Gesundheit rechtzeitig und nachhaltig anzugehen und sie als Einschränkungen der Selbstregulation zu betrachten.
  • Gesundheit und Genesung ganzheitlich als mehrdimensionales Phänomen zu erfassen und zu behandeln.
  • bei den Teilnehmerinnen und Klienten gezielt Selbstwahrnehmungs- und
    Bewusstseinsprozesse zu initiieren, welche vorhandene Ressourcen stärken und gesundheitsfördernde Neuorientierungen ermöglichen,
  • die Teilnehmerinnen und Klienten als gleichwertige Mitgestaltende ihres Entwicklungs- und Genesungsprozesses ernst zu nehmen und sie in ihrer Selbstkompetenz zu stärken.

(5) In Übereinstimmung mit der Ottawa Charta zur Gesundheitsförderung gehen die Ausübenden von Yogaberufen davon aus: „Gesundheit wird von den Menschen in ihrer alltäglichen Umwelt geschaffen und gelebt, dort, wo sie spielen, lernen, arbeiten und lieben. Gesundheit entsteht dadurch, dass man sich um sich selbst und für andere sorgt, dass man in der Lage ist, selber Entscheidungen zu fällen und Kontrolle über die eigenen Lebensumstände auszuüben sowie dadurch, dass die Gesellschaft, in der man lebt, Bedingungen herstellt, die allen ihren Bürgern Gesundheit ermöglichen.“


§ 2 Allgemeine Berufspflichten

(1) Yogalehrer und -therapeuten üben ihren fachspezifischen Beruf gewissenhaft aus und handeln nach dem aktuellen Wissensstand ihres Berufs. Sie reflektieren die eigene Berufstätigkeit und erweitern fortwährend ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Haltungen.

(2) Ausübende von Yogaberufen kontrollieren ihre Berufsausübung durch ein Qualitätsmanagement ihres jeweiligen Berufsverbandes, das die fachliche Arbeit transparent macht und einen Nachvollzug durch Teilnehmerinnen, Klienten und andere ermöglicht.

(3) Zur gewissenhaften Berufsausübung halten sich die Mitglieder der im Deutschen Yoga Dachverband organisierten Berufsverbände an die rechtlichen, fachlichen und menschlichen Grundsätze einer kompetenten professionellen Berufsausübung.

  • Sie informieren sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit und orientieren sich an den berufsethischen Grundsätzen und Kompetenzen der eigenen Verbände und Dachverbände.
  • Sie arbeiten fachkompetent, wirksam und wirtschaftlich im Rahmen der erworbenen Kompetenzen und – gemäß den beruflichen Standards der Profession – erkennen sie ihre persönlichen und fachlichen Handlungsgrenzen.
  • Sie handeln entsprechend der Rechtslage und den eingegangenen Abmachungen und Verpflichtungen. Sie nehmen die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten gegenüber Teilnehmerinnen und Klienten, Bezugspersonen, Berufsstand und Gesundheitswesen angemessen und nachvollziehbar wahr und informieren die Öffentlichkeit transparent und korrekt über die eigenen Dienstleistungen.
  • Sie reflektieren die persönliche Haltung und das berufliche Handeln in Bezug auf die berufsethischen Grundsätze und nehmen gegebenenfalls Supervision in Anspruch.


(4) Ausübende von Yogaberufen nehmen hinsichtlich ihrer fachlichen Entscheidungen keine Weisungen von Dritten entgegen und gestalten ihre fachliche Tätigkeit von sachfremden kommerziellen oder politischen Interessen unabhängig und unbeeinflusst.

§ 3 Fachliche und persönliche Fortbildung und Entwicklung

(1) Die Mitglieder der im Deutschen Yoga Dachverband organisierten Berufsverbände entwickeln sich beruflich und persönlich weiter.

  • Sie beurteilen die eigenen fachlichen Stärken und Entwicklungspotenziale und informieren sich über aktuelle, beruflich relevante Entwicklungen und Forschungsergebnisse. Sie erkennen sich verändernde Anforderungen, werten eigene Falldokumentationen aus und holen Feedbacks von Teilnehmerinnen und Klienten ein.
  • Sie aktualisieren und vertiefen professionelle Kompetenzen in Weiterbildungskursen, Kongressen, Supervision, über Fachliteratur und im Austausch mit Berufskollegen. Sie werten beruflich relevante Informationen berufs- und praxisbezogen aus und setzen neu erlernte Kenntnisse, Fertigkeiten und Haltungen in der konkreten Praxis um.


(2) ausübende von Yogaberufen reflektieren ihren persönlichen Entwicklungsstand. Sie gestalten ihre stetige persönliche Entwicklung in Verbindung mit ihrer beruflichen Tätigkeit, erweitern die eigenen Potenziale und vertiefen die persönlichen Kompetenzen, Ressourcen und Haltungen.

(3) Yogalehrer und -therapeutinnen sind sich der besonderen Herausforderungen ihres Berufs bewusst und können mit Belastungen umgehen. Sie erkennen Anzeichen der körperlich-seelischen Überlastung und handeln entsprechend. Sie entwickeln sinnvolle Maßnahmen zur Stärkung der eigenen körperlichen, emotionalen, geistigen, spirituellen und sozialen Ressourcen, setzen die geplanten Schritte um und gestalten die eigene Arbeit entsprechend.

§ 4 Qualitätsmanagement

Mitglieder der im Deutschen Yoga Dachverband organisierten Berufsverbände überprüfen regelmäßig die Qualität der eigenen Berufsarbeit und treffen Maßnahmen zur gezielten Qualitätssicherung und -entwicklung. Sie nehmen insbesondere an den von ihrem Verband und dem Deutschen Yoga Dachverband eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der fachlichen und beruflichen Tätigkeit teil.

B. Grundsätze einer guten Praxis der Yogaberufe

II. Berufliche Verhaltensregeln

§ 5 Umgang mit Teilnehmerinnen und Klienten

(1) Eine gute Berufsausübung setzt voraus, dass die Ausübenden von Yogaberufen bei ihrer fachlichen Tätigkeit

  • die Würde und das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Menschen respektieren, ihre Privatsphäre achten und schützen, ihnen in einer empathischen und erkundenden Haltung begegnen, eine vertrauensvolle Beziehung aufbauen und die Interessen, Werte und Rechte der Teilnehmerinnen und Klienten respektieren,
  • über die fachlichen Hilfen und Möglichkeiten in verständlicher und angemessener Weise informieren,
  • ihre Teilnehmerinnen und Klienten von Beginn an als Mitgestaltende des Prozessgeschehens verstehen,
  • ihre Zuständigkeit und die damit verbundenen fachlichen Grenzen erkennen,
  • Rücksicht auf die individuelle Situation, Lebenslage, körperlichen, seelischen oder sozialen Bedingungen, Beeinträchtigungen oder Behinderungen der Teilnehmerinnen und Klienten nehmen,
  • auch bei Meinungsverschiedenheiten sachlich und wertschätzend bleiben und
  • physische, psychische, mentale und kommunikative Gewaltfreiheit üben.

§ 6 Berufsethische Grundsätze und Verhaltensrichtlinien

(1) Yogaberufe orientieren ihr Handeln an folgenden berufsethischen Grundsätzen und Verhaltensrichtlinien:

  • Sie respektieren und fördern das Selbstbestimmungsrecht, die
    Eigenverantwortlichkeit, die Würde und die Integrität der Teilnehmerinnen und Klienten in Bezug auf Leib, Seele und soziale Beziehungen und achten seine Biographie und sein spirituelles Leben. Dabei machen sie keinen Unterschied, weder nach Geschlecht, Religion, Nationalität und Kultur noch nach politischer Überzeugung oder sozialer Stellung.
  • Sie handeln nach bestem Wissen und Gewissen zur Förderung der körperlichen, seelischen und sozialen Ressourcen und unterstützen die Teilnehmerinnen und Klienten in ihrem persönlichen Entwicklungs- und Genesungsprozess, unvoreingenommen, zugewandt und mit Wohlwollen.
  • Sie unterstützen in ihrem fachlichen Denken und Handeln die Menschen in ihren Stärken und ihren Selbstbewältigungskräften und nehmen sie mit ihren Anliegen oder Problemen ernst. Ziel ihrer beruflichen Arbeit ist es, dass Menschen ihr Leben selbstbewusst und selbstständig meistern.
  • Sie vermeiden Handlungen, welche den Teilnehmerinnen und Klienten körperlich oder seelisch Schaden zufügen. Wenn es angezeigt erscheint, empfehlen sie, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich an andere Fachkräfte zu wenden.
  • Ausübende von Yogaberufen gestalten Beziehungen zu ihren Teilnehmerinnen und Klienten, die auf der Bereitschaft zu Dialog und Mitarbeit gegründet sind. Sie sind wahrhaftig und bieten einen Raum des Vertrauens an, in dem Empathie und Offenheit herrschen und Wandlungsprozesse stattfinden können.

(2) Ausübende von Yogaberufen informieren ihre Teilnehmerinnen und Klienten in geeigneter Weise über diese Grundsätze und bitten sie um eine offene Rückmeldung im Rahmen des Qualitätsmanagements der Verbände und des Deutschen Yoga Dachverbandes.

§ 7 Schweigepflicht

(1) Die Ausübenden von Yogaberufen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter garantieren strikte Vertraulichkeit und halten sich an die einschlägigen Bestimmungen betreffend Datenschutz und beruflicher Schweigepflicht. Dies gilt auch für schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen, Bilder und sonstige Dokumente.

(2) Die Ausübenden von Yogaberufen sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt.

§ 8 Dokumentation in der Yogatherapie

(1) Die Yogatherapeuten dokumentieren – ggf. individuell – die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen, Empfehlungen und Handlungen.

(2) Sie stimmen die Art und Weise der individuellen Dokumentation mit ihren Klientinnen ab und gewähren ihnen in die sie betreffenden Unterlagen nach Wunsch Einsicht.
§ 9 Erstbegegnung, Befunderhebung und Betreuung in der Yogatherapie

(1) Die Yogatherapeuten handeln sorgfältig, wirksam und gewissenhaft gemäß ihres Standards und wenden nur methodenspezifisch anerkannte Befundungsmethoden und Behandlungsformen an, für welche sie die entsprechenden Kompetenzen erworben haben. Sie legen den Informationsbedarf und das Vorgehen der Befunderhebung mit dem Ziel fest, die körperliche, emotionale, geistige und soziale Situation der Klientin in Bezug auf die aktuellen Möglichkeiten und Grenzen des Prozesses und den eigenen Kompetenzbereich zu bestimmen und klären die Aussagen und die Bedeutung solcher Befunde und Bewertungen kritisch mit ihnen ab.

(2) Die Yogatherapeuten informieren ihre Klientinnen über die Evidenz, die Möglichkeiten und Grenzen und die praktischen Erfahrungen mit Verfahren, Methoden oder Produkten so eingehend und ausführlich, dass diese eine eigenständige und informierte Entscheidung treffen können. Sie überprüfen, ob die Befundaufnahme und die Zielformulierung eine ausreichende Basis für die Behandlung legen, dokumentieren Befunderhebung und Verlaufsplanung und reflektieren den sich entwickelnden Prozessverlauf.

(3) Yogatherapeuten erarbeiten eine vertrauensvolle Beziehung und einen sicheren Rahmen für nachhaltige Genesungsprozesse und reflektieren zusammen mit der Klientin die ausgelösten Veränderungen im körperlichen, seelischen und geistigen Bereich.

(4) Zur guten Berufsausübung der Yogatherapie gehört die Nachfrage, wie die Klientin den Genesungsprozess in ihren Lebens- und Berufsalltag transferieren kann. Yogatherapeuten unterstützen daher die Planung realistischer Schritte in der konkreten Alltags- und Berufsgestaltung, mit denen der Genesungsprozess weiter gestärkt wird. Auf keinen Fall werden befundende oder gesundheitsfördernde Methoden, Verfahren oder Produkte, unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Klientinnen angewandt oder Gesundheitserfolg als gewiss zugesichert bzw. unrealistische Erfolgsversprechen gemacht.

§ 10 Honorare

(1) Honorarforderungen sind angemessen und bewegen sich innerhalb der Empfehlungen der Berufsverbände oder des Deutschen Yoga Dachverbandes.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten geben die jeweiligen Berufsverbände eine Stellungnahme über die Angemessenheit von Honorarforderungen ab.

§ 11 Haftpflichtversicherung

(1) Ausübende der Yogaberufe vermeiden Handlungen, welche den Teilnehmerinnen und Klienten körperlich oder seelisch Schaden zufügen könnten und sichern sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ab.

§ 12 Information und Werbung

(1) Informationen und Werbung von Yogalehrern und -therapeuten sind sachgerecht und angemessen und dienen den Gesundheitsinteressen der Teilnehmerinnen und Klienten. Gesetzliche Regelungen und Vorgaben werden beachtet.

(2) Eine dem Selbstverständnis der Yogaberufe zuwiderlaufende Kommerzialisierung der Berufsausübung und eine ungebührlich anpreisende, bewusst irreführende oder absichtlich falsche Werbung ist mit einer guten Praxis nicht vereinbar.

§ 13 Kollegiale und vernetzte Zusammenarbeit

(1) Die Ausübenden von Yogaberufen und der Deutsche Yoga Dachverband bilden eine Gemeinschaft, die alle ihre Mitglieder zu offener und ehrlicher Kommunikation auffordert. Diese Gemeinschaft wird von drei grundlegenden Werten geleitet, die ihre innere und äußere Kommunikation prägen.

Die Mitglieder der Freien Gesundheitsberufe

  • achten und respektieren jeden als einzigartiges Individuum.
  • Sie vertrauen einander und sind überzeugt davon, dass sie sich gegenseitig stärken können und dass ein ehrliches, offenes Umfeld alle Menschen am besten fördert.

(2)Die Ausübenden der Yogaberufe verhalten sich untereinander und gegenüber anderen Berufsgruppen im Gesundheitswesen kollegial, tolerant und offen. Sie vermeiden unsachliche Kritik an der Unterrichts- oder Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder herabsetzende Äußerungen über einzelne Personen.

(3) Yogaberufe organisieren ein interdisziplinäres Netzwerk. Sie kooperieren mit Fachpersonen und Organisationen der eigenen und anderer Berufsgruppen und pflegen einen fachlichen Austausch.

(4) Sie beachten ihre Verantwortlichkeiten gegenüber Teilnehmerinnen und Klienten, gegenüber Leistungsträgern, ihrem Berufsstand und Berufskolleginnen, gegenüber Allgemeinheit und Gesundheitswesen und gegenüber sich selbst.

 

§ 15 Yogaberufe und Wirtschaftsinteressen

(1) Soweit Ausübende der Yogaberufe Leistungen für die Hersteller von industriellen Produkten, von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, von Lebensmitteln, Nahrungs-ergänzungsmitteln oder Kosmetika erbringen (z. B. bei der Entwicklung, Erprobung und Begutachtung oder beim Vertrieb und beim Marketing), entspricht die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung. Verträge über solche Leistungen und Kooperationen sind transparent und können bei Konflikten von den Berufsverbänden oder dem Deutschen Yoga Dachverband beurteilt werden.

(2) Soweit Ausübende der Yogaberufe an Teilnehmerinnen und Klienten Produkte verkaufen, sind überzogene Endpreise, überhöhte Gewinnspannen oder unlautere Gewinnabsichten mit einer guten beruflichen Praxis nicht vereinbar. Die Ausübenden der Yogaberufe verpflichten sich daher zur Transparenz der Verhältnisse und der Beziehungen mit dritten Interessen. Dies gilt insbesondere auch für das Beziehungsgefüge von Strukturvertrieben oder Systemanbietern.

(3) Wenn Ausübende der Yogaberufe Empfehlungen zu einzelnen Produkten oder Maßnahmen aussprechen, achten sie auf ein verlässliches, fachlich begründetes und seriöses Verhältnis von Preis und Leistung sowie auf eine hochwertige Qualität und belegen dies gegenüber ihren Teilnehmerinnen und Klienten in geeigneter Weise.

(4) Ausübende der Yogaberufe binden Teilnehmerinnen und Klienten ohne hinreichenden Grund nicht an bestimmte Geschäfte, Apotheken oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen oder bewirken eine nicht sachgerechte Abhängigkeit von bestimmten Produkten oder Angeboten. Die freie und informierte Entscheidung der Teilnehmerinnen und Klienten wird nicht beeinträchtigt.

C. Freie Gesundheitsberufe in sozialer Verantwortung

III. Gesellschaftliches Engagement und Mitmenschlichkeit

§ 16 Soziale Gerechtigkeit und gesellschaftliche Gesundheit

(1) Die Ausübenden der Yogaberufe anerkennen ihre Mitverantwortung für ein friedliches, soziales, gerechtes und umweltbewusstes Zusammenleben der Menschen und Staaten. Sie sind sich der Gefahren bewusst, die aus der Nichtberücksichtigung dieser elementaren Bedingungen für das gesundheitliche Wohl der heute lebenden Menschen und der nachfolgenden Generationen erwachsen und engagieren sich für gesellschaftliche Verhältnisse, die allen Bürgerinnen und Bürgern den bestmöglichen Schutz von Gesundheit und Leben sowie angemessene Hilfe im Krankheitsfall gewähren.

(2) Das gesundheitliche Wohl des Individuums ist für die Ausübenden der Yogaberufe ein achtsam zu schützendes Gut. Deshalb dienen sie in ihrer beruflichen Praxis den gesundheitlichen Interessen des einzelnen Menschen. Sie unterstützen die Menschen in ihrer eigenverantwortlichen Sorge für ihr gesundheitliches Wohlergehen und ihre Genesung.

(3) Die Ausübenden der Yogaberufe setzen sich für die Transparenz von Angeboten, Ergebnissen und Folgen gesundheitlicher Dienstleistungen ein.

(4) Die Ausübenden der Yogaberufe grenzen sich von allen totalitären, autoritären und solchen Tendenzen ab, die die Entfaltungsfreiheit oder die Würde des Menschen bedrohen oder verletzen.

(5) Die Ausübenden der Yogaberufe wenden sich gegen den Gebrauch wirtschaftlicher Macht zur Einflussnahme auf die Steuerung der gesundheitlichen Dienste und Angebote.

§ 17 Die Gemeinschaft der Yogalehrenden und Yogatherapeuten

(1) Die Berufsverbände der Yogalehrer und -therapeuten und ihr Deutscher Yoga Dachverband bilden eine offene, frei kommunizierende und tolerante Gemeinschaft der professionell an Gesundheitsförderung, Prävention und ganzheitlicher Entwicklung interessierten und in diesem Feld tätigen Menschen, die ihre Berufsausübung kontinuierlich reflektieren, selbst kontrollieren und stetig verbessern.

(2) Als gemeinsame Interessensvertretung der Professionen teilen die Freien Yogaberufe die Grundsätze der Ottawa Charta der Weltgesundheitsorganisation und deren Ziele:

  • An einer gesundheitsfördernden Gesamtpolitik mitzuwirken und sich dafür einzusetzen, dass ein eindeutiges politisches Engagement für Gesundheit und Chancengleichheit in allen Bereichen zustande kommt;
  • allen Bestrebungen entgegenzuwirken, die auf die Herstellung von Gesundheit gefährdenden Produkten, auf die Erschöpfung von Ressourcen, auf ungesunde Umwelt- und Lebensbedingungen oder eine ungesunde Ernährung gerichtet sind. Es gilt dabei Fragen des öffentlichen Gesundheitsschutzes wie Luftverschmutzung, Gefährdungen am Arbeitsplatz, Wohn- und Raumplanung in den Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit zu stellen;
  • die gesundheitlichen Unterschiede innerhalb der Gesellschaften und zwischen ihnen abzubauen und die von den Vorschriften und Gepflogenheiten dieser Gesellschaften geschaffenen Ungleichheiten im Gesundheitszustand zu bekämpfen;
  • die Menschen selber als die Träger ihrer Gesundheit anzuerkennen und sie zu unterstützen und auch finanziell zu befähigen, sich selbst, ihre Familien und Freunde gesund zu erhalten. Soziale Organisationen und die Gemeinde sind dabei als entscheidende Partner im Hinblick auf Gesundheit, Lebensbedingungen und Wohlbefinden zu akzeptieren und zu unterstützen;
  • die Gesundheitsdienste und ihre Mittel auf die Gesundheitsförderung hin umzuorientieren und auf das Zusammenwirken der Gesundheitsdienste mit anderen Sektoren, anderen Disziplinen und, was noch viel wichtiger ist, mit der Bevölkerung selbst hinzuwirken;
  • die Gesundheit und ihre Erhaltung als eine wichtige gesellschaftliche Investition und Herausforderung zu betrachten und die globale ökologische Frage unserer Lebensweisen aufzuwerfen.“ (Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung, 1986)

Hamburg, den 09.12.2021

Die Mitglieder des Dachverbandes:

  • 3 H Organisation Deutschland e.V.
  • Berufsverband der Yoga-Vidya-Lehrer/innen e.V.
  • Berufsverband der Yoga und Ayurveda Therapeuten (BYAT)
  • The Yoga Bridge

[1] Wir verwenden im Text die weibliche und die männliche Form im freien Wechsel.

[2] Ottawa 1986, Helsinki 1994, Ljubljana 1996, Jakarta 1997, Mexico-City 2000, Luxemburg 2007, Peking 2008 und folgende