Satzung

Satzung des DYV

 

Präambel

Die im Dachverband zusammenkommenden Verbände verpflichten sich, die verschiedenen Traditionen und Philosophien des Yoga zu pflegen.

 

      § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen “Deutscher Yoga Dachverband e.V.“ (DYV)

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

      § 2 Aufgaben

 

Der Verein versteht sich als Interessenvertretung der Mitgliederverbände.

Der DYV verfolgt als übergeordnete Organisation im Namen seiner Mitglieder

insbesondere folgende Ziele und Aufgaben:

a) Yoga in seiner Vielfalt und seinen Anwendungsbereichen in der Gesellschaft zu verbreiten.

b) Festlegung von Mindeststandards für Ausbildungs-, Qualitäts- und Ethikrichtlinien.

c) Die Interessen der Mitglieder gegenüber staatlichen, öffentlich-rechtlichen und

privaten Institutionen und Verbänden zu vertreten.

d) Förderung eines fachspezifischen Erfahrungsaustausches.

e) Pflege internationaler

      § 3 Mitgliedschaft und

            Mitgliedsbeiträge

 

  1. Mitgliedschaft

 

  • a) Ordentliche Mitglieder können nur Verbände und Vereine oder Institutionen und Gesellschaften mit besonderer Bedeutung für Yoga oder eine Yogatradition sein. Sie müssen Juristische Personen sein, die über Ausbildungs-, Qualitäts- und Ethikrichtlinien verfügen, die mindestens die Kriterien des DYV erfüllen.
  • b) Fördermitglieder können Einzelpersonen werden, die auf dem Gebiet des Yoga tätig sind oder dieses unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht.
  • c) Fördermitglieder können Einzelpersonen werden, die auf dem Gebiet des Yoga tätig sind oder dieses unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht.

 

  1. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

  • a) Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit. Der Mitgliederantrag ist an den Vorstand zu richten.

 

  • b) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedsverbandes.

 

  • c) Der Ausschluss eines Verbandes kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn der Mitgliedsverband in grobem Maße gegen die Satzung, insbesondere § 3, oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des DYV verstößt,
    z. B. auch, wenn ein Mitglied nach dreimaliger Aufforderung mit seinem Jahresbeitrag länger als sechs Monate im Verzug ist. Über den endgültigen Ausschluss eines Verbandsmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit

 

  1. Rechte und Pflichten
  •  a) Die Mitgliedsverbände des DYV verpflichten sich, die vom Dachverband erarbeiteten Beschlüsse umzusetzen.
  • b) Alle ordentlichen Mitgliedsverbände haben das Recht, auf ihre Mitgliedschaft im DYV hinzuweisen.

 

  1. Mitgliedsbeitrag
  •  a) Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe und Struktur entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit
  • b) Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.

 

      § 4 Organe

 

Die Organe des Dachverbandes sind:

– Mitgliederversammlung

– Vorstand
 

 

       § 5 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitglieder des Dachverbandes bilden die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgestellt, ob die anwesenden Mitgliedsverbände, -Vereine oder -Schulen/Institute ordnungsgemäß vertreten sind.
  2. Der Vorstand kann darüber hinaus außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Antrag von ¼ der Mitglieder muss ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung mindestens acht Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt worden ist. Die Beschlüsse werden mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit die Satzung es nicht anders regelt.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll festgehalten. Das Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen vorliegen.
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind    – Genehmigung des Haushaltsplanes

    – Wahl und Entlastung des Vorstandes

    – Wahl der Kassenprüfer und Kassenprüferinnen

    – Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts

    – Satzungsänderung und Auflösung

    – Beschlussfassung und Schwerpunktsetzung der Aktivitäten

 

  1. Die Mitgliederversammlung erarbeitet und beschließt Ausbildungs-, Qualitäts- und Ethikrichtlinien.

 

      § 6 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und 2 Stellvertreter/innen. Das Vorstandsamt endet vorzeitig bei Verlust der ordnungsgemäßen Vertretungsbefugnis.

 

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Zweimalige Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Nachfolger/in berufen. Die Vorstandsmitglieder können mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden.

 

  1. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung.

 

 

       § 7 Auflösung des Vereins

 

Zur Auflösung bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist                  nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sind.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu

beschließen.

 

© Deutscher Yoga Dachverband e.V. (DYV) 2015